§ 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz
Kontrollpflicht § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz:
"Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt".
Hiermit wird gemäß § 33 Abs. 2 MessEG als Messgeräteverwender bestätigt, dass die von den Stadtwerken Neustadt (Orla) GmbH verwendeten Messgeräte der Sparten Strom und Gas alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen.