
Grundversorgungspflicht (§36 Abs. 2 EnWG)
Grundversorger ist jeweils das Versorgungsunternehmen, welches die
meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung
beliefert.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, alle drei Jahre zum Stichtag 01.
Juli, erstmals zum 01. Juli 2006, den bzw. die Grundversorger für die
nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30.
September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.
Der Grundversorger für Erdgas für das Netzgebiet der Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH ist der Bereich Handel/Vertrieb der Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH.
Grundlage hierfür ist die Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich vom 26. Oktober 2006: