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Strom    Versorgungsgebiet Netzdaten Netzanschluss Vertragsinstallateure
EEG Grundversorger Netzentgelte Netzzugang

Gas      
Versorgungsgebiet Netzdaten Netzanschluss Vertragsinstallateure
Grundversorger Netzentgelte Netzzugang

 

Grundversorgungspflicht (§36 Abs. 2 EnWG)

Grundversorger ist jeweils das Versorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, alle drei Jahre zum Stichtag 01. Juli, erstmals zum 01. Juli 2006, den bzw. die Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.

Der Grundversorger für Erdgas für das Netzgebiet der Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH ist der Bereich Handel/Vertrieb der Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH.

Grundlage hierfür ist die Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich vom 26. Oktober 2006: